FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2005
6 K 195/03
Normen:
EStG § 6a ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 84
EFG 2006, 717

Pensionsverpflichtung; Anstalt öffentlichen Rechts; Umwandlung in GmbH; Nachholverbot - Bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen einer Anstalt öffentlichen Rechts bei unterjähriger formwechselnder Umwandlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 195/03

DRsp Nr. 2006/11809

Pensionsverpflichtung; Anstalt öffentlichen Rechts; Umwandlung in GmbH; Nachholverbot - Bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen einer Anstalt öffentlichen Rechts bei unterjähriger formwechselnder Umwandlung

1. Die Zuführung zur Pensionsrückstellung ist auf den Unterschiedsbetrag des Teilwertes der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres begrenzt (§ 6a Abs. 4 EStG, sog. Nachholverbot). 2. Der Umstand, dass eine GmbH zuvor in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts tätig war, hat keine Auswirkungen auf die Bilanzierung. Denn die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH nach §§ 301 ff. UmwG führt nicht zu einer Änderung der Rechtspersönlichkeit. Die GmbH kann daher die Bilanzansätze der Anstalt des öffentlichen Rechts fortführen. 3. Dem bilanziellen Ausweis der Pensionsrückstellung stehen weder die Teilnahme am Umlageverfahren der Niedersächsischen Versorgungskasse noch vom Land gewährte Gewährleistungszusagen entgegen.

Normenkette:

EStG § 6a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Versorgungszusagen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Umwandlung von einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).