FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2011
11 K 387/09
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Pensionszahlungen an die zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG; Pensionszahlungen; ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin; GmbH & Co. KG

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 11 K 387/09

DRsp Nr. 2011/11354

Pensionszahlungen an die zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG; Pensionszahlungen; ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin; GmbH & Co. KG

1. Pensionszahlungen, die ein mittlerweile ausgeschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH erhält, gehören auch nach dem Ausscheiden zu mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die als Tätigkeitsvergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen. 2. Laufende Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer gehören zu Vergütungen in Dienste der Gesellschaft. 3. Für die Qualifizierung der Pensionszahlungen als mitunternehmerische gewerbliche Einkünfte des Pensionsberechtigten ist es unerheblich, ob dieser zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Pensionszahlungen an die Beigeladene, eine ehemalige Gesellschafterin der Klägerin.