I.
Streitig ist, ob Pensionszahlungen an den früheren Geschäftsführer einer GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1984 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Zimmereiarbeiten jeder Art. auf dem Hochbausektor. Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wurde je zur Hälfte von den beiden Gesellschaftern, Herrn AB und Herrn CD, gehalten. Beide Gesellschafter wurden zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
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