Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Arbeitgeber des Klägers für dessen Altersversorgung entrichtete Beitragszahlungen an eine Rückdeckungsversicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der in 1939 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der F GmbH - GmbH - in Hamburg Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der GmbH war der Kläger nicht beteiligt. Die Gehaltsabrede zwischen dem Kläger und der GmbH sah vor, dass er neben einem Festgehalt zusätzlich eine gewinnabhängige Tantieme erhalten sollte.
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