FG Brandenburg vom 19.09.2001
2 K 1437/99 K
Fundstellen:
EFG 2001, 1568
GmbHR 2002, 121

Pensionszusage als vGA

FG Brandenburg, vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 1437/99 K

DRsp Nr. 2002/2367

Pensionszusage als vGA

Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist bei Versorgungszusagen nicht die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung, sondern die fiktive Jahresnettoprämie (ohne Abschluss- und Verwaltungskosten) anzusetzen, die nach dem Alter des Berechtigten im Zeitpunkt der Pensionszusage zu ermitteln ist. Für den Fall eines unangemessenen Gehalts ist aber für die Berechnung der Höhe der vGA auf den anteiligen Zuführungsbetrag zur Pensionsrückstellung abzustellen.

Für die Praxis:

Eine GmbH zahlte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitjahr ein Gehalt von 300.000 DM und eine Tantieme von 200.000 DM. Zusätzlich sagte sie ihm eine Pensionszusage zu, für die sie 185.000 DM zur Pensionsrückstellung Gewinn mindernd zuführte; die fiktive Jahresnettoprämie belief sich auf 25.000 DM. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde Einigung darüber erzielt, dass die Gesamtbezüge in Höhe von 400.000 DM angemessen waren. Während die GmbH von einer vGA von 125.000 DM (300.000 DM + 200.000 DM + 25.000 DM ./. 400.000 DM) ausging, kamen Finanzamt und auch FG auf 285.000 DM; dies lag am Ansatz der Pensionszusage mit dem Zuführungsbetrag zur Rückstellung von 185.000 DM.

Fundstellen
EFG 2001, 1568
GmbHR 2002, 121