Die Klägerin führt ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni und betreibt einen Party- und Carteringservice. Nach den Dienstverträgen mit den damals zwei Geschäftsführern begann deren Arbeitsverhältnis zum 1. September 1991. In § 8 des jeweiligen Vertrages war eine Altersversorgung in Aussicht gestellt, die aber erst nach Abschluss entsprechender Rückdeckungsversicherungen wirksam werden sollte.
Die Klägerin hatte folgende Zahlungen für Versicherungen als Aufwand gebucht: 1992/93 9.783,20 DM, 1993/94 24.121,10 DM und 1994/95 25.070,40 DM. Eine zunächst gebildete Rückstellung für Pensionen wurde 1994/95 aufgelöst.
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