FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.01.2002
6 K 486/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 74 ; FGO § 42 ; AO (1977) § 351 Abs. 2 ; GewStG § 35b ;

Pensionszusage an über 60 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens; Gewerbesteuermessbescheid und Bescheid über Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts keine Folgebescheide zu Körperschaftsteuerbescheid; Körperschaftsteuer 1991 bis 1993,; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 30.06.1991 bis 1993,; einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993,; ges. Festst. d. verbl. körperschafsteuerl. Verlustabz. zum 30.06.1991 bis 1993 und ges. Festst. d. vortragsfähigen Gewerbeverlustes 30.06.1991

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 6 K 486/99

DRsp Nr. 2003/3330

Pensionszusage an über 60 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer; Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens; Gewerbesteuermessbescheid und Bescheid über Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts keine Folgebescheide zu Körperschaftsteuerbescheid; Körperschaftsteuer 1991 bis 1993,; Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 30.06.1991 bis 1993,; einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993,; ges. Festst. d. verbl. körperschafsteuerl. Verlustabz. zum 30.06.1991 bis 1993 und ges. Festst. d. vortragsfähigen Gewerbeverlustes 30.06.1991

1. Die Zusage einer Pension durch eine GmbH aus den neuen Bundesländern an ihren fast 64-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der vorher in dem Einzelunternehmen tätig war, aus dem die GmbH hervorgegangen ist, mit einer Altersgrenze für das Ruhegehalt mit Vollendung des 70. Lebensjahres führt mangels Erdienbarkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Wird der Erdienenszeitraum durch eine fast sechs Jahre später abgeschlossene Nachtragsvereinbarung auf zehn Jahre verlängert, kann die vertragliche Regelung auf den Zeitraum vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Nachzahlungsverbot nicht rückbezogen werden.