BFH - Urteil vom 06.03.2002
XI R 36/01
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 lit. a § 24 Nr. 1 lit. a, b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1144

Pensionszusage; entgeltliche Herabsetzung

BFH, Urteil vom 06.03.2002 - Aktenzeichen XI R 36/01

DRsp Nr. 2002/10053

Pensionszusage; entgeltliche Herabsetzung

1. Es liegt keine Auflösung des Dienstverhältnisse vor, wenn eine Pensionszusage lediglich der Höhe nach herabgesetzt wird, ohne dass eine weitere Änderung des Dienstverhältnisses erfolgt. Das gilt auch für eine entgeltliche Herabsetzung der Pensionszusage.2. Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet wird.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 lit. a § 24 Nr. 1 lit. a, b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. In Ergänzung zu seinem Anstellungsvertrag gewährte die GmbH ihm durch Zusatzvereinbarung vom 2. Januar 1985 eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Die Direktzusage belief sich auf eine monatliche Rente in Höhe von 6 000 DM. Die Zusage wurde aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung durch Vereinbarung vom 13. September 1987 auf 12 000 DM verdoppelt.