FG München - Urteil vom 26.07.2004
6 K 3566/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 18
DStRE 2005, 653
EFG 2004, 1789

Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 3566/02

DRsp Nr. 2004/16577

Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern eine Bandbreite von möglichen angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen ist, könnte auch eine Pensionszusage anzuerkennen sein, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt worden ist, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat. 2. Wird einem 63 Jahre alten Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sofort fällig ist, ansonsten bei Vollendung des 70. Lebensjahres, ist die Zusage steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die entsprechende Anfrage eines Fremdgeschäftsführers im Hinblick auf die zu erwartende hohe finanzielle Belastung der Gesellschaft ohne weiteres abgelehnt worden wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage.