FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2010
6 V 1868/10 A(K,G,AO)
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1007

Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter; Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Beherrschender Gesellschafter; Vorzeitige Ruhegehaltszahlung; Pensionsrückstellung; Bilanzielle Vermögensminderung; Pensionsanspruch; Verdeckte Einlage; Pensionsanwartschaft; Erdienungszeitraum; Geringfügige Unterschreitung - Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 6 V 1868/10 A(K,G,AO)

DRsp Nr. 2010/14512

Pensionszusage für beherrschenden Gesellschafter; Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Beherrschender Gesellschafter; Vorzeitige Ruhegehaltszahlung; Pensionsrückstellung; Bilanzielle Vermögensminderung; Pensionsanspruch; Verdeckte Einlage; Pensionsanwartschaft; Erdienungszeitraum; Geringfügige Unterschreitung - Verdeckte Gewinnausschüttung

1. Waren bereits die Zuführungen zur Pensionsrückstellung gesellschaftsrechtlich veranlasst, kann die Auszahlung dieses aus dem Gesellschaftsverhältnis resultierenden Anspruchs nicht nochmals eine Einkommenserhöhung rechtfertigen. 2. Wird die - gesellschaftsrechtlich veranlasste - vorzeitige Auszahlung des Ruhegehalts des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gegen die gebildete Pensionsrückstellung gebucht, fehlt es an der für die Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen bilanziellen Vermögensminderung. 3. Selbst wenn in diesem Fall der Wegfall der Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515) als Einlage zu behandeln wäre, weil er einem Verzicht gegen Abfindung wirtschaftlich gleichsteht, rechtfertigt dies keine Einkommenserhöhung, wenn der für den Wert der Einlage maßgebliche Teilwert der Pensionsanwartschaft (Wiederbeschaffungskosten) dem Auszahlungsbetrag entspricht.