FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2002
6 K 256/99
Normen:
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 979

Pensionszusage; Schriftform; Gesellschafterbeschluss - Schriftform einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafters durch protokollierten Beschluss in der Gesellschafterversammlung unter Teilnahme des Begünstigten

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 256/99

DRsp Nr. 2002/12226

Pensionszusage; Schriftform; Gesellschafterbeschluss - Schriftform einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafters durch protokollierten Beschluss in der Gesellschafterversammlung unter Teilnahme des Begünstigten

1. Eine Pensionsverpflichtung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden; erforderlich ist vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten. 2. Die Erteilung einer Pensionszusage und deren Annahme kann in der Gesellschafterversammlung erfolgen und im Protokoll der Gesellschafterversammlung niedergelegt werden. 3. Hat der von der Pensionszusage Begünstigte selbst als Gesellschafter der GmbH an der Beschlussfassung dadurch mitgewirkt, dass er den Gesellschafterbeschluss mit unterzeichnet hat, bedarf die Vereinbarung keiner weiteren Umsetzung, denn die schriftliche Fixierung der Pensionszusage im Gesellschafterbeschluss genügt dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Pensionszusage die erforderliche Schriftform aufweist.