1. Die vom VIII. Senat angenommene Abweichung liegt vor. Folgte man der Auffassung des VIII. Senats, hätte im Fall des Urteils vom 20. Juni 1985 IV R 17/83 (BFH/NV 1987, 343) überhaupt kein Gewinnfeststellungsbescheid ergehen dürfen. Es war nämlich über das Vermögen aller Gesellschafter das Konkursverfahren eröffnet worden.
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