BFH - Beschluss vom 17.10.2006
XI B 28/06
Normen:
AO § 42 ; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 391
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6111/02

PersG; Zwei-Stufen-Modell

BFH, Beschluss vom 17.10.2006 - Aktenzeichen XI B 28/06

DRsp Nr. 2007/824

PersG; Zwei-Stufen-Modell

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die zweistufige Gründung einer Sozietät sich "regelmäßig" dann nicht als Rechtsmissbrauch darstellt, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern. Indes sind in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen denkbar.2. Es bestehen keine Zweifel, dass auch bei einer schon länger bekannten Erkrankung die Beteiligung eines Partners im Zwei-Stufen-Modell gestaltungsmissbräuchlich sein kann.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Arzt und betrieb zunächst eine Einzelpraxis. Mit Vertrag vom 11. Februar 1998 vereinbarte er mit dem Kollegen R die Gründung einer GbR zum 1. Juni 1998 zum Zweck des Betreibens einer Gemeinschaftspraxis. Er brachte seine Einzelpraxis nach § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes () und R seinen Vertragsarztsitz und seine volle Arbeitskraft in die GbR ein. R war am Vermögen zu 10 v.H., am Gewinn --nach Abzug einer Vorabvergütung für den Kläger in Höhe von 22 000 DM-- mit 50 v.H. beteiligt.