I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Arzt und betrieb zunächst eine Einzelpraxis. Mit Vertrag vom 11. Februar 1998 vereinbarte er mit dem Kollegen R die Gründung einer GbR zum 1. Juni 1998 zum Zweck des Betreibens einer Gemeinschaftspraxis. Er brachte seine Einzelpraxis nach § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes () und R seinen Vertragsarztsitz und seine volle Arbeitskraft in die GbR ein. R war am Vermögen zu 10 v.H., am Gewinn --nach Abzug einer Vorabvergütung für den Kläger in Höhe von 22 000 DM-- mit 50 v.H. beteiligt.
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