LAG Thüringen, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 223/19
ArbG Gera, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 66/18
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (sog. Durchgriffshaftung)Bußgeldrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers bei Verletzung des Mindestlohngebots durch die GmbHKeine deliktische Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung des Mindestlohngebots durch die GmbH
BAG, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 8 AZR 120/22
DRsp Nr. 2023/9575
Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH (sog. Durchgriffshaftung)Bußgeldrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers bei Verletzung des Mindestlohngebots durch die GmbHKeine deliktische Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2BGB bei Verletzung des Mindestlohngebots durch die GmbH
Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1OWiG - kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar.Orientierungssätze:1. Die Haftung für Verbindlichkeiten einer GmbH ist nach § 13 Abs. 2GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft lediglich dann eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der GmbH (Durchgriffshaftung), wenn ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (Rn. 12, 13).
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