OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.2017
12 U 96/16
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 3; EGBGB Art. 29 Abs. 1; EGBGB Art. 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 667/03

Persönliche Haftung des Handelnden einer Schein-AuslandsgesellschaftVoraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 12 U 96/16

DRsp Nr. 2018/15797

Persönliche Haftung des Handelnden einer Schein-Auslandsgesellschaft Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht

1. Der Handelnde einer ausländischen Gesellschaft haftet analog § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich, wenn die Gesellschaft in Deutschland nicht rechtsfähig war und nicht mit deutschem Sitz in das Handelsregister eingetragen worden ist. 2. Bei Auslandsbezug ist regelmäßig von einer aufwendigen Beweisaufnahme i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 3; EGBGB Art. 29 Abs. 1; EGBGB Art. 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin des im Prozessverlauf verstorbenen Erblassers A (nachfolgend ursprünglicher Kläger) den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 41.197,10 € aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.