OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.04.2008
5 W 9/08
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 2514
NZV 2008, 523
OLGReport-Stuttgart 2008, 561
VersR 2008, 1357
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 330/07

Persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 W 9/08

DRsp Nr. 2008/12750

Persönliche Haftung des Organs einer juristischen Person wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

»Das Organ einer juristischen Person haftet bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht persönlich aus Delikt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr alle künftigen aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden zu ersetzen hat.

Die damals 18 jährige Klägerin besuchte in der Nacht vom 29.09. auf den 30.09.2006 die Diskothek ".R." in . Als ihre Bekannte gegen 0.30 Uhr einen Anruf erhielt, begab sich die Klägerin mit dieser nach draußen auf den Parkplatz der Diskothek. Dort trat die Klägerin auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel (vermutlich aus Beton), der unter der Belastung zu Bruch ging, und stürzte in den Kanalschacht. Da sie in der Lage war, sich am oberen Rand der Kanalöffnung festzuhalten, konnte sie rasch aus dieser Situation befreit werden.