I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass der Beklagte ihr alle künftigen aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden zu ersetzen hat.
Die damals 18 jährige Klägerin besuchte in der Nacht vom 29.09. auf den 30.09.2006 die Diskothek ".R." in . Als ihre Bekannte gegen 0.30 Uhr einen Anruf erhielt, begab sich die Klägerin mit dieser nach draußen auf den Parkplatz der Diskothek. Dort trat die Klägerin auf einen im Boden eingelassenen Kanaldeckel (vermutlich aus Beton), der unter der Belastung zu Bruch ging, und stürzte in den Kanalschacht. Da sie in der Lage war, sich am oberen Rand der Kanalöffnung festzuhalten, konnte sie rasch aus dieser Situation befreit werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|