Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
1.Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen bzgl. eines Vertrages zu Gunsten Dritter liegen, so das Landgericht zu Recht, nicht vor.
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