OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2017
I-18 U 46/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 54/15

Persönliche Haftung eines TÜV-Prüfers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen I-18 U 46/16

DRsp Nr. 2017/4179

Persönliche Haftung eines TÜV-Prüfers

Ein TÜV-Prüfer wird als amtlich anerkannter Sachverständiger im Rahmen der nach § 29 StVZO vorzunehmenden Prüfung hoheitlich tätig mit der Folge, dass die Haftung für hierbei begangene Pflichverletzungen nicht den Prüfer selbst oder seinen Arbeitgeber, sondern das Land trifft, das ihm die amtliche Anerkennung erteilt hat (BGH - III ZR 32/71 - 11.01.1973).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (3 O 54/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

1.Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen bzgl. eines Vertrages zu Gunsten Dritter liegen, so das Landgericht zu Recht, nicht vor.