FG Köln - Urteil vom 29.09.2003
5 K 4216/02
Normen:
AO § 227 ;

Persönliche und sachliche Unbilligkeit

FG Köln, Urteil vom 29.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 4216/02

DRsp Nr. 2004/2130

Persönliche und sachliche Unbilligkeit

1. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbescheid bewusst in Bestandskraft erwachsen lässt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Anwendung der zur Steuerforderung führenden Vorschriften im konkreten Fall mit dem Gesetzeszweck nicht mehr zu vereinbaren sind, mit der hohen Steuerforderung kein Zuwachs an Leistungsfähigkeit einhergeht oder der Grundsatz von Treu und Glauben einen Erlass der Steuerschuld gebietet. 2. Die für einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen neben der Erlasswürdigkeit erforderliche Erlassbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn dem Steuerpflichtigen neben Renteneinkünften Vermögenssubstanz in Gestalt eines veräußerbaren oder belastbaren Vermietungsobjekts gehört.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Erlass der Einkommensteuer 1998. Die Einkommensteuer 1998 war durch Bescheid vom ... auf ... DM = ... EUR festgesetzt worden.