BFH - Urteil vom 19.09.2002
IV R 70/00
Normen:
EStG §§ 15 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 117
BFHE 200, 49
BStBl II 2003, 25
DB 2003, 1994
DStR 2002, 2121
NJW 2003, 775
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7550/96

Personalberater als Gewerbetreibender

BFH, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen IV R 70/00

DRsp Nr. 2002/17944

Personalberater als Gewerbetreibender

»Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.«

Normenkette:

EStG §§ 15 18 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Kaufmann. In den Streitjahren (1990 bis 1994) erklärte er aus der von ihm als Alleinunternehmer betriebenen A Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger einen großen Teil seiner Einnahmen erzielte, indem er seinen Auftraggebern Personal zuführte. Zur Erläuterung seiner Tätigkeit legte der Kläger --später-- dem Finanzgericht (FG) Auftragsbestätigungen und Ausgangsrechnungen vor. Nach den Feststellungen des FG war Hauptleistungspflicht des größten Teils der Aufträge die Präsentation eines oder mehrerer Kandidaten für eine beim Auftraggeber zu besetzende Stelle. Der Kläger selbst fasste diese Tätigkeit wie folgt zusammen: