Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Kaufmann. In den Streitjahren (1990 bis 1994) erklärte er aus der von ihm als Alleinunternehmer betriebenen A Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass der Kläger einen großen Teil seiner Einnahmen erzielte, indem er seinen Auftraggebern Personal zuführte. Zur Erläuterung seiner Tätigkeit legte der Kläger --später-- dem Finanzgericht (FG) Auftragsbestätigungen und Ausgangsrechnungen vor. Nach den Feststellungen des FG war Hauptleistungspflicht des größten Teils der Aufträge die Präsentation eines oder mehrerer Kandidaten für eine beim Auftraggeber zu besetzende Stelle. Der Kläger selbst fasste diese Tätigkeit wie folgt zusammen:
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