Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus Personalgestellung an eine radiologische Gemeinschaftspraxis erzielten Entgelte des Klägers (Kl.) steuerpflichtige oder nach § 4 Nr. 16 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreite Umsätze darstellen.
Der Kl., ein Zweckverband, betrieb bis zum 14. Dezember 1992 in seinem Krankenhaus eine eigene Abteilung für Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Am 26. November 1992 schlossen der Kl. und die Dres. med. A. und B. einen Kooperationsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
"Präambel
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