1. Wird eine Personengesellschaft vollbeendigt, führt dies zum Wegfall der Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit. Die prozessuale Stellung geht von der Personengesellschaft auf diejenigen Gesellschafter über, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzugreifenden Bescheid betrifft.2. Die formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft führt zur Vollbeendigung.3. Diese zu Gewinnfeststellungsbescheiden entwickelten Grundsätze gelten auch für die Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens, sofern diese für die Gesellschaft selbst nicht von Bedeutung sind.4. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4AO findet keine Anwendung auf Besteuerungsgrundlagen, die gesondert festgestellt werden und deshalb nicht Gegenstand einer Außenprüfung beim Stpfl. sein können. Insofern ist allein die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10AO anzuwenden.