Auf die Berufung der Beklagten vom 14. November 2008 wird das Teil-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Oktober 2008 (
1. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Wohnung in H., K 14, 3. Obergeschoss Mitte, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben, wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 603,93 zu zahlen.
3. Die Klägerin wird weiter verurteilt, in der Wohnung in H., K 14, 3. Obergeschoss Mitte, den Spalt im oberen Bereich der Wohnungseingangstür zwischen Türrahmen und Türblatt zu beseitigen; im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
5. Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung zu 1. zugelassen.
Die Klägerin - Vermieterin - verlangt u.a. die geräumte Herausgabe der von den Beklagten genutzten Wohnung; die Beklagte verlangt widerklagend Beseitigung von Mängeln der Wohnung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung.
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