FG Niedersachsen - Urteil vom 29.04.2003
11 K 118/98
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 21a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1122
EFG 2003, 1135

Personengesellschaft; Miteigentumsgemeinschaft; Vermietung und Verpachtung; Eigennutzung; Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung - Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 118/98

DRsp Nr. 2003/9375

Personengesellschaft; Miteigentumsgemeinschaft; Vermietung und Verpachtung; Eigennutzung; Einheitliche Feststellung; Gesonderte Feststellung - Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter

1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Hierzu zählen neben Personengesellschaften auch Miteigentumsgemeinschaften. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres in allen Fällen, in denen das Mietobjekt in Miteigentum steht oder sich im Eigentum einer Personengesellschaft befindet, von einer gemeinschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes der Vermietung und Verpachtung ausgegangen werden.2. In den Fällen der Vermietung eines bebauten Grundstücks, das im Eigentum mehrerer Personen steht, kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vermietungsvorgang, soweit er auf den nutzenden Miteigentümer oder Gesellschafter entfällt, eine Umqualifizierung erfährt. Denn der Vermietungsvorgang stellt sich bei diesem Miteigentümer oder Gesellschafter in Höhe seines Miteigentumsanteils bzw. ideellen Anteils an der Gesamthand als "Eigennutzung" dar.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 1a ;