OLG München - Beschluss vom 07.04.2010
34 Wx 35/10
Normen:
AO § 318 Abs. 1; AO § 318 Abs. 3; AO § 309 Abs. 2; ZPO § 846; ZPO § 829 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 16.02.2010

Pfändbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück

OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 35/10

DRsp Nr. 2010/20379

Pfändbarkeit des schuldrechtlichen Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück

Auch nach Auflassung kann der Gläubiger unabhängig hiervon allein den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung pfänden mit der Folge, dass die Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung bzw. des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt ist und das Grundbuch entsprechend berichtigt werden kann.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Starnberg vom 16. Februar 2010 aufgehoben.

Normenkette:

AO § 318 Abs. 1; AO § 318 Abs. 3; AO § 309 Abs. 2; ZPO § 846; ZPO § 829 Abs. 3;

Gründe:

I. Für den in den USA ansässigen Schuldner ist im Grundbuch eine Eigentumsvormerkung eingetragen, die seinen Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19.5.2004 auf Übertragung des hälftigen Miteigentums an Wohnungs- und Teileigentum sichert. Die Auflassung ist erklärt, die Eigentumsumschreibung aber noch nicht beantragt.

Mit Pfändungsverfügung vom 4.1.2008 hat der Beteiligte die Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf Übertragung des Eigentums gepfändet. Unter dem 5.2.2010 hat er beantragt, "die Pfändung ... einzutragen" und dazu beglaubigte Abschriften der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, des Zustellnachweises an den Drittschuldner und der Bestellung eines Treuhänders vorgelegt.