FG Berlin - Urteil vom 11.09.2006
9 K 9222/04
Normen:
AO § 319 ; ZPO § 850 Abs. 3 ;

Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht

FG Berlin, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 9 K 9222/04

DRsp Nr. 2007/5038

Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht

Eine private Lebensversicherung fällt nicht unter die Pfändungsschutzbestimmung des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO, wenn die Versicherung der Altersvorsorge des Steuerschuldners dienen soll und diesem statt der Zahlung einer Kapitalabfindung ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme einer nach Ablauf der Versicherungsdauer zu zahlenden Rente eingeräumt wird.

Normenkette:

AO § 319 ; ZPO § 850 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und zwar im Wesentlichen um die Frage, ob Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht pfändbar sind.