FG Hessen - Beschluss vom 08.05.2001
4 V 1625/01
Normen:
AO § 249 ;

Pfändung; Einziehungsverfügung; Ermessen; Kontenpfändung; Verhältnismäßigkeit; Geringst möglicher Eingriff - Kontenpfändung als geeignete Vollstreckungsmaßnahme

FG Hessen, Beschluss vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 4 V 1625/01

DRsp Nr. 2002/2014

Pfändung; Einziehungsverfügung; Ermessen; Kontenpfändung; Verhältnismäßigkeit; Geringst möglicher Eingriff - Kontenpfändung als geeignete Vollstreckungsmaßnahme

1. Bei Auswahl der Vollstreckungsmaßnahmen greift der Grundsatz des geringst möglichen Eingriffs erst ein, wenn mehrere gleich geeignete Mittel vorhanden sind. 2. Der Aufwand und die Kostenintensität einer Vollstreckungsmaßnahme können insbesondere bei einer angespannten Vermögenssituation, die eine zügige Beitreibung der Steuerforderungen gebietet , die Kontenpfändung als das einzige geeignete Mittel erscheinen lassen. 3. Stellt sich die Pfändung eines Bankkontos als die effizienteste Vollstreckungsmaßnahme dar, kann das Finanzamt nicht auf die vom Erfolg her unsichere Sachpfändung in das Vermögen des Steuerschuldners verwiesen werden.

Normenkette:

AO § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Pfändung des Geschäftskontos mit der Begründung, die Pfändung verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs hätte das Finanzamt zunächst eine Sachpfändung vornehmen müssen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.