1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zulässig ist.
Mit Steuerbescheid vom 17. Mai 2005 setzte das Hauptzollamt B gegen den Kläger Einfuhrabgaben i.H.v. insgesamt 861.891,64 EUR (47.220,71 EUR Zoll, 684.481,68 EUR Tabaksteuer und 130.189,25 EUR Einfuhrumsatzsteuer) fest, weil der Kläger nach den Feststellungen des Hauptzollamts B am vorschriftswidrigen Verbringen von 5.465.360 Stück unversteuerter Zigaretten aus China über A in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt war. Hinsichtlich der Tabaksteuer erging in demselben Bescheid eine Aufforderung zur Zahlung bis zum 20. Mai 2005.
Eine Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheides lehnte das Hauptzollamt B mit Verfügung vom 6. Juli 2005 und Einspruchsentscheidung vom 7. Januar 2008 ab.
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