FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.07.2004
4 V 800/04
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1 ; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 ; BGB § 183 S. 1 ; AO (1977) § 319 § 19 Abs. 1 S. 1 § 26 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 14

Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Aussetzung der Vollziehung); Pfändbarkeit von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts; örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von durch die in einem anderen Ort ausgeübte frühere freiberufliche Tätigkeit verursachte Einkommensteuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 4 V 800/04

DRsp Nr. 2004/16590

Pfändungs- und Einziehungsverfügung (Aussetzung der Vollziehung); Pfändbarkeit von Honorarforderungen eines Rechtsanwalts; örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von durch die in einem anderen Ort ausgeübte frühere freiberufliche Tätigkeit verursachte Einkommensteuer

1. Ernstlich zweifelhaft ist, ob Honorarforderungen aus der früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt der Pfändung unterliegen, wenn die Mandanten nicht eingewilligt haben. 2. An der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts für die Vollstreckung von Einkommensteuer natürlicher Personen ändert sich auch nichts dadurch, dass die zu vollstreckende Einkommensteuer auf der früheren freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt im Bezirk eines anderen Finanzamts beruht.

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1 ; BRAO § 49b Abs. 4 S. 2 ; BGB § 183 S. 1 ; AO (1977) § 319 § 19 Abs. 1 S. 1 § 26 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S 2, Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.