FG München - Urteil vom 19.07.2013
8 K 3028/12
Normen:
AO § 309; AO § 124; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;

Pfändungs- und Einziehungsverfügung Wirksamwerden mit Bekanntgabe an den Drittschuldner Erledigung mit der Zahlung des Drittschuldners Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung ist pfändbar

FG München, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 8 K 3028/12

DRsp Nr. 2014/2018

Pfändungs- und Einziehungsverfügung Wirksamwerden mit Bekanntgabe an den Drittschuldner Erledigung mit der Zahlung des Drittschuldners Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung ist pfändbar

1. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam, und zwar auch dann, wenn eine Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner unterbleibt und dieser auch sonst von der Pfändung nichts erfährt. 2. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt sich mit ihrer Verwirklichung durch Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger (das FA) mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mehr zulässig erhoben werden kann. 3. Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung im Versicherungsfall unterliegt keiner Verfügungsbeschränkung und kann als künftige Forderung gepfändet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 309; AO § 124; FGO § 40 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte – das Finanzamt (FA) vollstreckt seit Jahren Steuerrückstände beim Kläger.