Pfändungsschutz bei der Pfändung einer Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Rentenwahlrecht
FG München, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 13 K 2710/08
DRsp Nr. 2011/19075
Pfändungsschutz bei der Pfändung einer Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung und Rentenwahlrecht
1. Wird die gepfändete Forderung bereits während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen, tritt die Erledigung vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden.2. Wird der Verstoß gegen eines der Pfändungsverbote für Lebensversicherungen substantiiert dargelegt, begründet dies regelmäßig das Feststellungsinteresse.3. Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sind vollstreckungsrechtlich als Selbstständige zu behandeln und genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitnehmereinkommen gem. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO.4. Der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung erfasst grundsätzlich lediglich das Arbeitseinkommen und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge des Vollstreckungsschuldners, nicht aber auch Einkommen u.a. aus Kapitalvermögen.5. Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Dieses Erfordernis schließt die Kapitallebensversicherung mit Einmalzahlung im Erlebensfall aus dem Pfändungsschutz aus.
1. Die Klage wird abgewiesen.
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