FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2019
6 K 6133/18
Normen:
AO § 309; AO § 314; AO § 321 Abs. 7; ZPO § 859 Abs. 1 S. 1;

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung in die Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer GbR hinsichtlich Verstoßes gegen das Verbot der sog. Überpfändung; Pfändbarkeit von Gesamthandsanteilen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 6 K 6133/18

DRsp Nr. 2020/224

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung in die Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer GbR hinsichtlich Verstoßes gegen das Verbot der sog. Überpfändung; Pfändbarkeit von Gesamthandsanteilen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

AO § 309; AO § 314; AO § 321 Abs. 7; ZPO § 859 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten.

Die Klägerin erzielt als Tierärztin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Einkommensteuergesetz - EStG -.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks im B...-straße in C..., das sie auch bewohnt (im Folgenden: Hausgrundstück). Dabei handelt es sich um ein im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch - BauGB - gelegenes Grundstück mit einer Fläche von 4.238 m2, das mit Gebäuden einer ehemaligen bäuerlichen Hofstelle aus den Jahren um 1850 bebaut ist. Im Einzelnen handelt es sich um ein zweigeschossiges und unterkellertes Wohngebäude, zwei Nebengebäude, jeweils in massiver Bauweise errichtet, und sieben Pferdeboxen in Holzbauweise. Zudem ist die Klägerin Eigentümerin einer angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche von ca. 72 ha.