FG Saarland - Beschluss vom 15.01.2002
1 V 346/01
Normen:
FGO § 114 ;

Pfändungsverfügung; Vollstreckungsaufschub; einstweilige Anordnung

FG Saarland, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 1 V 346/01

DRsp Nr. 2002/9573

Pfändungsverfügung; Vollstreckungsaufschub; einstweilige Anordnung

1. Soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Pfändungsverfügung richtet, gegen die Rechtsschutz nach § 69 FGO gegeben ist, ist er unzulässig (§ 114 Abs. 5 FGO).2. Dagegen kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) begehrt werden. Ein solcher Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn dargelegt werden kann, dass jegliche Vollstreckungsmaßnahme unbillig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Allein der Hinweis auf eine mögliche Existenzgefährdung des Unternehmens reicht hierzu nicht aus.

Normenkette:

FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt in S. ein Unternehmen der Werbebranche. Wegen Steuerrückständen pfändete der Antragsgegner am 26. November 2001 die Konten des Antragstellers bei der X.-Bank in S.

Am 29. November 2002 stellte der Antragsteller beim Finanzgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Bl. 21):

1. Die Pfändungsverfügung vom 26. November 2001 sofort aufzuheben.

2. dem Steuerpflichtigen Vollstreckungsaufschub von 1 Monat zu gewähren.

Die Existenz des Antragstellers sei erheblich gefährdet. Der endgültige Rechtsschutz in Form von Einspruch und Klage gegen die Ablehnung der Stundung werde ihm abgeschnitten.