I. Die 1927 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die dauerhaft psychisch krank war und nach dem Schwerbehindertenausweis seit 1988 einen Grad der Behinderung von 90 v.H. hatte, zog im Jahr 1995 auf Anraten ihres damaligen Nervenarztes in ein von einer Ordensgemeinschaft betriebenes Alten- und Pflegeheim.
Die AOK wies den Antrag der Klägerin auf Leistungen für vollstationäre Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) im September 1996 ab, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Seit August 2002 übernahm die AOK aufgrund der Feststellung der Pflegestufe I die Aufwendungen für Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|