I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zogen am 23. Mai des Streitjahres 2003 in ein Senioren- und Pflegeheim und lösten ihre bisherige Wohnung auf. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie neben Krankheitskosten und Fahrtaufwendungen u.a. die Aufwendungen für ihre Unterbringung in dem Heim in Höhe von 22 604 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Nach den Leistungsrechnungen des Heims wurden die Kläger der "Pflegestufe 0" zugeordnet. Für die Pflege wurde ein Tagessatz von 19,28 EUR, für Unterkunft und Verpflegung von 15,41 EUR und für Investitionskosten von 18 EUR (Tagessatz insgesamt: 52,69 EUR) berechnet.
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