Streitig ist die Frage, ob Entgelte für die Betreuung Behinderter steuerfrei nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) sind.
Die Gesellschafter der Klägerin erwarben zum 1. Oktober 1986 einen landwirtschaftlichen Betrieb in O. und gründeten die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Hof wird nach den Grundsätzen einer biologisch-dynamischen Bewirtschaftung geführt wird; auf dem Hof erzeugte Produkte werden teilweise in einem "Hofladen" an die Endverbraucher veräußert.
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