FG Hessen - Urteil vom 28.02.2017
9 K 400/16
Normen:
EStG § 35a Abs.2;

Pflegeheim; Aufwendungen; eigener Haushalt

FG Hessen, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 9 K 400/16

DRsp Nr. 2017/8559

Pflegeheim; Aufwendungen; eigener Haushalt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Klägers zu 2.) in einem Pflegeheim steuerlich zu berücksichtigen sind.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger als zusammenveranlagte Ehegatten - soweit vorliegend von Interesse - Aufwendungen für deren Mutter/Schwiegermutter "für die Wohnung in der Seniorenresidenz ..." für den Veranlagungszeitraum 2013 gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes - EStG - in folgender Höhe geltend.

September 1.116,72 €
Oktober 1.282,16 €
November 1.240,80 €
Dezember 1.282,16 €
Summe 4.921,84 €

Beigefügt war ein Wohn- und Betreuungsvertrag vom 29. 08.2013 und Rechnungen der Residenz ... .

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 21.08.2014 wurden die geltend gemachten Aufwendungen für das Pflegeheim nicht berücksichtigt.