Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Insbesondere kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage zu, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis nur bei räumlicher Trennung von den leiblichen Eltern angenommen werden kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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