BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VI B 207/99
Normen:
EStG (1992) § 32 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1094

Pflegekindschaftsverhältnis

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VI B 207/99

DRsp Nr. 2000/5659

Pflegekindschaftsverhältnis

Die Rechtsfrage, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis nur bei räumlicher Trennung von den leiblichen Eltern angenommen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt ist, dass es eine Einzelfallfrage ist, wann die Pflegeeltern gegenüber dem Kind gleichsam an die Stelle der leiblichen Eltern treten, weil das Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern abgerissen ist.

Normenkette:

EStG (1992) § 32 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Insbesondere kommt ihr keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage zu, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis nur bei räumlicher Trennung von den leiblichen Eltern angenommen werden kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).