LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2017
L 30 P 22/12 KL
Normen:
SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 76 Abs. 1; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB XI § 85 Abs. 3 S. 2-3;

PflegesätzeSchiedsspruchZweigliedriges PrüfungsmusterPrüfung der LeistungsgerechtigkeitAngemessenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen L 30 P 22/12 KL

DRsp Nr. 2017/9140

Pflegesätze Schiedsspruch Zweigliedriges Prüfungsmuster Prüfung der Leistungsgerechtigkeit Angemessenheit

1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Pflegesatzverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren grundsätzlich nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen: Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI. 2. Daran schließt sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. 3. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen. 4. Im Ergebnis sind Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht i.S. von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stehen. 5. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte sind dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden können oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen sind.