OLG Köln - Urteil vom 01.06.2010
18 U 72/09
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 18/09

Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 18 U 72/09

DRsp Nr. 2010/15713

Pflicht der Gesellschafter zur Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers

1. Kündigt der Geschäftsführer einer GmbH ein Darlehen, das diese einer BGB -Gesellschaft gewährt hat, deren Gesellschafter teilweise gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen und ist offensichtlich, dass er damit unter deren Umgehung vollendete Tatsachen schaffen wollte, so liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung vor. 2. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, dem Begehren eines Gesellschafters auf Abberufung zuzustimmen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.04.2009 wie folgt abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, der Abberufung des Herrn Q. X. als Geschäftsführer der H. C. Betriebsgesellschaft mbH zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten jeweils zu 18,75 %.