VG Hamburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3203/13
Pflicht der Mitglieder der Organe zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse als spezialgesetzliche Regelung; Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen einer auskunftsverpflichteten Stelle und einem mit der Erstellung eines bestimmten Dokuments beauftragten Dritten hinsichtlich Ausschlusses eines Informationsanspruchs; Zugänglichmachen eines erstellten Gutachtens einer Rechtsanwaltskanzlei zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms
OVG Hamburg, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 3 Bf 153/15
DRsp Nr. 2018/10727
Pflicht der Mitglieder der Organe zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben oder Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse als spezialgesetzliche Regelung; Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen einer auskunftsverpflichteten Stelle und einem mit der Erstellung eines bestimmten Dokuments beauftragten Dritten hinsichtlich Ausschlusses eines Informationsanspruchs; Zugänglichmachen eines erstellten Gutachtens einer Rechtsanwaltskanzlei zu Rechtsfragen beim Einsatz eines neuen EDV-Programms
UKEG § 6 Abs. 2 Satz 11. Die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte und an die Mitglieder der Organe adressierte Pflicht, über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren, kann als spezialgesetzliche Regelung - im Sinne von § 9 Abs. 1 HmbTG - einen gegen die Körperschaft gerichteten Informationsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz ausschließen.
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