OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2017
I-2 W 31/16
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 2629
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 2/12

Pflicht der Parteien eines Patentverletzungsverfahrens zur Tragung von Übersetzungskosten bei Abtrennung eines Verfahrensteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen I-2 W 31/16

DRsp Nr. 2017/7003

Pflicht der Parteien eines Patentverletzungsverfahrens zur Tragung von Übersetzungskosten bei Abtrennung eines Verfahrensteils

Kommt es in einem Patentverletzungsverfahren zur Abtrennung eines Verfahrensteils und war die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen für beide Verfahren gleichermaßen nützlich und erforderlich und lassen sich die entsprechenden Übersetzungskosten auch nicht eindeutig jeweils einem der beiden Verfahren zuordnen, so erscheint es sachgerecht, die entsprechenden Kosten jeweils entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren hinsichtlich derer mangels anderweitiger Anhaltspunkte der entsprechende Streitwert der Verfahren ein gewichtiges Indiz darstellt, zu verteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2016, Az. 4c O 2/12, wird zurückgewiesen.

II.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.456,63 €.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe