BFH - Beschluss vom 10.05.2012
X B 183/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 363 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1570
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 269/11

Pflicht des Finanzamts, ein Besteuerungsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem EGMR zum Ruhen zu bringen

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen X B 183/11

DRsp Nr. 2012/16384

Pflicht des Finanzamts, ein Besteuerungsverfahren im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem EGMR zum Ruhen zu bringen

1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht. 2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht). 3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen.

1. Es steht gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO im Ermessen des Finanzamts, ob es ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen lässt. Dieses Ermessen ist nur ausnahmsweise auf Null reduziert. 2. Das Finanzamt kann das Ermessen fehlerfrei auch dahingehend ausüben, dass es das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf einen angeordneten Vorbehalt der Nachprüfung ablehnt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 4; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AO § 363 Abs. 2 S. 2 Hs. 1;

Gründe