FG Saarland, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1208/07
Pflicht des Finanzamts zur Änderung einer Steuerfestsetzung bei pflichtwidriger Unterlassung eines Vorläufigkeitsvermerks; Befugnis zur Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift
BFH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen VI B 143/10
DRsp Nr. 2011/10746
Pflicht des Finanzamts zur Änderung einer Steuerfestsetzung bei pflichtwidriger Unterlassung eines Vorläufigkeitsvermerks; Befugnis zur Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift
1. NV: Ein Antrag auf Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist nicht zugleich ein konkludenter Einspruch gegen die Ablehnung dieses Antrages, so dass ein ausdrücklicher Einspruch erforderlich ist.2. NV: Wird eine Steuer ohne Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt, ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung auch dann nicht nach § 171 Abs. 8AO gehemmt, wenn die Finanzbehörde zur vorläufigen Steuerfestsetzung verpflichtet war.3. NV: Die Änderung einer festsetzungsverjährten Steuerfestsetzung ist auch dann nicht zulässig, wenn diese hinsichtlich eines Punktes vorläufig hätte ergehen müssen.