BFH - Urteil vom 24.01.2019
V R 32/17
Normen:
AO § 129;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 673
DStRE 2019, 717
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 613/15

Pflicht des Finanzamts zur Berichtigung eines Steuerbescheides aufgrund doppelter Berücksichtigung der Feststellungen einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen V R 32/17

DRsp Nr. 2019/7274

Pflicht des Finanzamts zur Berichtigung eines Steuerbescheides aufgrund doppelter Berücksichtigung der Feststellungen einer Außenprüfung

NV: Kein Sachaufklärungsfehler, sondern eine offenbare Unrichtigkeit mit der Folge einer Berichtigungspflicht nach § 129 Satz 2 AO liegt vor, wenn das Finanzamt einen Teil der Prüfungsfeststellungen schon während der Außenprüfung in einem Änderungsbescheid berücksichtigt, dann aber die Ergebnisse des abschließenden Prüfungsberichts entgegen der Aktenlage durch eine Korrektur des Änderungsbescheides noch einmal in vollem Umfang —und damit doppelt— umsetzt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 5. Dezember 2016 6 K 613/15 sowie der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 6. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 25. Februar 2014 zu ändern, indem er die Umsatzsteuer für 2006 um 45.974 €, die Umsatzsteuer 2007 um 92.232 € und die Umsatzsteuer 2008 um 70.184 € herabsetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 129;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des § 129 der Abgabenordnung (AO).