Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 – 3 K 2244/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Die KB–GmbH (GmbH) war als Baubetreuer und Bauträger tätig. Für die durch sie erbrachten Leistungen gab sie für die Jahre 2007, 2008 und 2009 Umsatzsteuerjahresanmeldungen ab, die aufgrund von Zahllasten zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) führten. Zu den von der GmbH versteuerten Umsätzen gehörten von der GmbH bezogene Bauleistungen, bei denen sie von ihrer Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfängerin nach § 13b des () ausging. Hieraus machte sie nur in geringem Umfang den Vorsteuerabzug geltend.
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