BFH - Beschluss vom 12.06.2014
XI B 133/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1560
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 194/12

Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von nach der mündlichen Verhandlung eingehenden Schriftsätzen

BFH, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen XI B 133/13

DRsp Nr. 2014/13082

Pflicht des Finanzgerichts zur Berücksichtigung von nach der mündlichen Verhandlung eingehenden Schriftsätzen

NV: Kündigt ein Beteiligter nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor Zustellung des Urteils dem FG schriftsätzlich lediglich an, er werde "im Hinblick auf die durchgeführte Beweiserhebung zu den erfolgten Vernehmungen mit separatem Schreiben in Kürze weiter vortragen", besteht für das FG weder Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, noch diese Entscheidung im Urteil ausdrücklich zu begründen.

Hat das Finanzgericht die mündliche Verhandlung geschlossen und einen Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde, so ist es verpflichtet, Schriftsätze der Beteiligten zu berücksichtigen, die zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Zustellung eingehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Schriftsatz weder konkretes Vorbringen zum Streitgegenstand noch zumindest konkludent die Rüge fehlerhaften Verfahrens enthält und keine Gesichtspunkte aufgezeigt sind, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe