BFH - Beschluss vom 05.09.2012
II B 61/12
Normen:
FGO § 155; ZPO § 222 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1258/11

Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung des Klägers

BFH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen II B 61/12

DRsp Nr. 2012/20462

Pflicht des Finanzgerichts zur Verlegung eines Verhandlungstermins wegen Erkrankung des Klägers

1. NV: Ein Verhandlungstermin muss nur dann wegen einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten oder Prozessbevollmächtigten aufgehoben werden, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann und dies glaubhaft gemacht wird. 2. NV: Zu einem Klageverfahren eines Gesellschafters gegen einen Haftungsbescheid brauchen die anderen Gesellschafter nicht notwendig beigeladen zu werden. 3. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ordnungsgemäß darzulegen, sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. 4. NV: Um die Divergenz des angefochtenen Urteils des FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts ordnungsgemäß darzulegen, muss der Beschwerdeführer auch ausführen, dass es sich im Streitfall um dieselbe Rechtsfrage und einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt wie in der Entscheidung des anderen Gerichts handle.