Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führender Verfahrensmangel vorliege.
a)
Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, warum das Finanzgericht (FG) verpflichtet gewesen sein soll, die in der Sitzungsniederschrift enthaltene Wiedergabe ihres Vorbringens und der Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten, eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu verlesen.
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