BFH - Beschluss vom 16.03.2010
X B 131/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1453
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3583/07

Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung über den Zugang von Verzichtserklärungen in dem Kalenderjahr; Pflicht zur Darlegung der Gründe für einen unterlassenen Beweisantrag bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen X B 131/09

DRsp Nr. 2010/9591

Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung über den Zugang von Verzichtserklärungen in dem Kalenderjahr; Pflicht zur Darlegung der Gründe für einen unterlassenen Beweisantrag bei einer Rüge mangelnder Sachaufklärung

NV: Die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt Ausführungen voraus, warum der auch im finanzgerichtlichen Verfahren vertretene Beteiligte nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Beweiserhebung gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG ohne besonderen Antrag hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Revisionszulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.