OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2017
27 W 175/16
Normen:
FamFG §§ 389; 5 a. 8. 13. 39, 78 GmbHG; 6, 31 HGB;
Fundstellen:
BB 2017, 1683
DB 2017, 1082
DStR 2017, 10
GmbHR 2017, 648
NZI 2017, 403
ZIP 2017, 820
ZInsO 2017, 1115
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Pflicht des Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten UG zur Anmeldung von Veränderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 27 W 175/16

DRsp Nr. 2017/4886

Pflicht des Geschäftsführers einer haftungsbeschränkten UG zur Anmeldung von Veränderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer haftungsbeschränkten UG hat der Geschäftsführer der Gesellschaft eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, kann eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.11.2016 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes, nicht abgeholfen mit Beschluss vom 06.12.2016, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 750,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 389; 5 a. 8. 13. 39, 78 GmbHG; 6, 31 HGB;

Gründe

Die nach §§ 391 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I.

Die gem. § 389 Abs. 1 FamFG erfolgte Zwangsgeldfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

1.